Direkte Antwort
Der Nießbrauch ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, eine Immobilie vollumfänglich zu nutzen und sogar zu vermieten, auch wenn sie rechtlich einer anderen Person gehört, etwa nach einer Schenkung an die Kinder. Anders als beim Wohnrecht dürfen Sie beim Nießbrauch die Immobilie auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten.
Häufig wird der Nießbrauch genutzt, wenn Eltern die Immobilie schon zu Lebzeiten steuerbegünstigt an ihre Kinder übertragen, sich selbst aber die Nutzung oder die Mieteinnahmen sichern möchten.
Der Nießbrauch wird wirtschaftlich genauso bewertet wie ein Wohnrecht: Der jährliche Nutzungswert wird mit einem altersabhängigen Vervielfältiger nach § 14 BewG kapitalisiert. Bei Vermietung durch den Nießbraucher werden statt des Wohnwerts die tatsächlichen Mieteinnahmen angesetzt. Die vollständige Rechnung mit der aktuellen Vervielfältiger-Tabelle finden Sie in unserem Glossareintrag zum Wohnrecht.
Beim Wohnrecht dürfen Sie nur selbst wohnen, beim Nießbrauch dürfen Sie die Immobilie zusätzlich vermieten und die Mieteinnahmen behalten.
Ja, der Kapitalwert des Nießbrauchs wird vom Immobilienwert abgezogen, was die Schenkungsteuer reduzieren kann. Details klärt am besten ein Steuerberater.
Ja, die Berechnung folgt demselben Prinzip: jährlicher Nutzungswert mal altersabhängigem Vervielfältiger nach § 14 BewG. Bei Vermietung durch den Nießbraucher werden statt des Wohnwerts die tatsächlichen Mieteinnahmen angesetzt.