Direkte Antwort
Das Wohnrecht ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, in einer Immobilie zu wohnen, auch wenn sie einer anderen Person gehört. Es wird häufig bei einer Schenkung, einem Immobilien-Teilverkauf oder einer Leibrente vereinbart, damit die bisherigen Bewohner weiter dort leben dürfen.
Das Wohnrecht erlaubt nur das eigene Wohnen, nicht die Vermietung. Wer die Immobilie auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten möchte, benötigt stattdessen einen Nießbrauch.
Ein lebenslanges Wohnrecht hat einen wirtschaftlichen Wert. Dieser mindert bei einem Verkauf typischerweise den Wert, den ein Käufer für die unbelastete Immobilie ansetzen würde. Für steuerliche Bewertungen werden dafür unter anderem Vervielfältiger nach § 14 BewG verwendet, die vom Alter der berechtigten Person abhängen.
Beispielrechnung: 150 m² Wohnfläche, angenommener Wohnwert 10 €/m² monatlich = 1.500 € monatlich beziehungsweise 18.000 € jährlich. Bei einer 70-jährigen Frau (Vervielfältiger 11,107) ergibt das einen Kapitalwert von rund 199.926 € – also den Betrag, um den ein Wohnrecht den Immobilienwert rechnerisch mindert.
| Alter | Mann | Frau |
|---|---|---|
| 60 | 12,798 | 13,832 |
| 70 | 9,938 | 11,107 |
| 80 | 6,509 | 7,490 |
Auszug aus den amtlichen Vervielfältigern (Stand 2026). Der tatsächliche Wohnwert pro Quadratmeter hängt von Lage, Größe, Zustand und örtlichem Mietniveau ab und ist getrennt zu ermitteln. Ein rechnerischer Wert ist außerdem nicht automatisch der tatsächlich erzielbare Kaufpreis.
Meist wird es lebenslang vereinbart, es kann aber auch befristet eingetragen werden.
Nein, dafür wäre ein Nießbrauch statt eines reinen Wohnrechts nötig.
Der jährliche Wohnwert wird mit einem altersabhängigen Vervielfältiger nach § 14 BewG multipliziert. Je jünger die berechtigte Person, desto höher der Vervielfältiger und damit der wirtschaftliche Wert des Rechts.